Allgemeine Geschäftsbedingungen Lager

Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich für die Vermietung von Winterlagerplätzen im Freiland oder in der Halle. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden sind daher nicht bindend.

Mit Abschluß des Nutzungsvertrages erkennt der Mieter/Nutzer die Beachtung und Geltung der Bootshallen- und Lagerordnung, sowie die Betriebsanweisungen über den Einsatz von Lagerböcken und Pallmaterial von Flaam's Sea Service(künftig FSS) an.

Vertragsgegenstand
Der Winterlagervertrag ist ein Nutzungsvertrag, der folgende Leistungen umfaßt:
Jeweils einmaliges Auf- und Abkranen des Bootes per Travellift oder vergleichbarer Technik bei Beginn oder Beendigung des Winterlagers.
Jeweils einmaliger innerbetrieblicher An- und Abtransport zu bzw. von der Lagerfläche.
Aufstellen des Bootes auf der Lagerfläche.

Weitergehende Leistungen umfaßt der Nutzungsvertrag nicht, insbesondere nicht weitergehende Pflichten wegen einer Verwahrung des Bootes. FSS übernimmt nicht über das Nutzungsverhältnis hinausgehende Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag wird nicht geschlossen. Sonstige Leistungen, die nicht vom Nutzungsvertrag erfaßt werden, können durch gesonderte Verträge schriftlich vereinbart werden.
Die Termine zum Ein- und Auslagern der Boote werden durch FSS festgelegt, wobei die Wunschtermine der Nutzer berücksichtigt werden, wenn die Betriebsbedingungen es zulassen. Die Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt durch FSS bzw. durch den beauftragten Lagermeister. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmtem Lagerplatzes besteht nicht.

Dauer des Nutzungsvertrages
Soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, beginnt das Nutzungsverhältnis mit Beginn der Winterlagersaison bzw. endet mit deren Ablauf. Maßgeblich für Beginn und Ende der Saison sind die jeweiligen Termine für das Auf- und Abkranen. Der maximale Zeitraum für das Winterlager ist die Zeit vom 01.10. bis 30.04. des Folgejahres.
Beide Parteien können den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.
FSS hat ein Recht zur fristlosen Kündigung insbesondere dann, wenn
-das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht bezahlt wurde
-der Nutzer wiederholt gegen die Bootshallenlagerordnung, Bootsfreilagerordnung oder die Betriebsanweisungen über den Einsatz von Lagerböcken oder Pallmaterial von FSS in der jeweiligen gültigen Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verstoßen hat.
- bei fortdauernder Gefährdung anderer Nutzer oder Mitarbeiter von FSS.

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben. Vom Nutzer verursachte Schäden sind auf dessen Kosten zu beseitigen. Das gilt insbesondere bei Bodenverunreinigungen.

Nutzungsentgelt
Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist mit Vertragsabschluß fällig und nach Zugang der Rechnung zahlbar. Die Zahlung hat ohne Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist FSS berechtigt, 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Gegen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz der EZB.
Eine Nutzung der Lagerfläche über die Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von FSS. Bei der Gestattung/Verlängerung ist FSS berechtigt zusätzliche Entgelte nach der jeweiligen aktuellen Preisliste von FSS zu erheben.

Zugang und Nutzung
Hinsichtlich des Zugangs zu den Hallen- und Freilagerflächen wird umfänglich auf die Bootshallenlagerordnung und Freilagerordnung verwiesen.

Pflichten des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet, das eingelagerte Boot in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Das laufende Gut, Masten, Persenninge etc. sind so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigungen der Betriebsanlagen von FSS sowie anderer Boote/Fahrzeuge ausgeschlossen sind.
Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,--€ für Personen und/oder Sachschäden, sowie Vermögenschäden bis 50.000,--€ zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Winterlagerbetreibers nachzuweisen.

Die vom Nutzer verwendeten Lagerböcke, soweit er sie nicht von FSS gemietet hat, haben der Betriebsanweisung von FSS über den Einsatz von Lagerböcken zu entsprechen.

Der Nutzer ist verpflichtet, während des Nutzungsverhältnisses von FSS unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums und der Rechte an den eingebrachten Sachen schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen, während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eine Kaskoversicherung abzuschließen, die dem Wert des eingelagerten Bootes entspricht.

Der Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes keine feuergefährlichen Stoffe, wie insbesondere Treibstoff, Gasflaschen, Munition oder Farben etc. zu lagern.

Der Nutzer hat loses Inventar unter Verschluß zu halten und gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern.

Masten, die im Winter an Deck des Bootes gelagert werden, dürfen vorn und hinten jeweils nicht mehr als 1,50 m über die Schiffsabmessungen herausragen. Sollten längere Masten gelagert werden, ist ein Mastenlager zu nutzen. FSS übernimmt keine Haftung für unsachgemäße Lagerung.

Zur Reinigung des Unterwasserschiffes ist das Erdreich mit Planen abzudecken, Muscheln, sonstige Anhaftungen und das Waschwasser sind aufzufangen. Es dürfen keinerlei Schadstoffe über die Oberflächenentwässerung in Gewässer oder Erdreich gelangen. Die aufgefangenen Schadstoffe sind über Sondermüllbehältnisse zu entsorgen.

Die Verwendung von Unterwasseranstrichen (Antifoulings), in denen Tributylzinn (TBT) enthalten ist, ist verboten. (Hinweis: Lt. Chemikalienverbotsverordnung werden Gewässerverunreinigungen mit bis zu mehrjähriger Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.)

Lagerböcke, Trailer und Boote müssen vom Eigentümer oder seinem Beauftragten termingerecht zu dem von FSS vereinbarten Terminen und Standorten bereitgehalten werden.

Haftung
FSS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Dieser Haftungsausschluß für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden.

Schadensersatzansprüche, die nicht die Haftung wegen eines Mangels der Nutzungssache betreffen, verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausser bei Vorsatz.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für sämtliche Ansprüche gegen FSS, seien sie vertraglicher oder nichtvertraglicher Art.

Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

FSS haftet nicht für Schäden, die auf unerlaubter Handlungen Dritter zurückzuführen sind, insbesondere wegen Diebstahls oder Beschädigung.

FSS haftet nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder Explosionsschäden sowie sonstige Schäden, die auf höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnungen zurückzuführen sind.
FSS übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, die auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist.

Pfandrecht
Der Nutzer räumt FSS für deren Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis ein Pfandrecht an Boot, Zubehör und Inventar ein.

Gerichtsstand

Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselklagen - ist Mönchengladbach. Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. Unsere Geschäftsbedingungen sind auch für alle Folgeaufträge bindend. Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.07.2007 Flaam's Sea Service