Allgem Reparatur- und Montagebedingungen B2C Verbraucher 06.05.2020

 

 

Allgemeine Reparatur- und Montagebedingung von Flaam's Sea Service gegenüber Verbrauchern Stand Mai 2020

1. Geltungsbereich   

 
(1) Diese Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen (AGB) gelten für Instandsetzungs-arbeiten (Reparaturen) und Montagearbeiten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt natürlichen Personen, bei denen das Rechtsgeschäft mit uns überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.  

(2) Abweichungen gelten nur, soweit sie von uns, dem Auftragnehmer, schriftlich bestätigt wurden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers – nachstehend „Kunde“ genannt – gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung.  
 
(3) Mit der Übertragung des Reparaturauftrages verpflichtet sich der Kunde, uns die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeläufen zu erteilen, soweit dies für die Herbeiführung des von uns geschuldeten vertraglichen Leistungserfolges erforderlich und angemessen ist.  
 
 
2. Kostenvoranschlag / Preise
 
(1) Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und mit der Instandsetzung unverzüglich begonnen werden kann. § 650 BGB bleibt unberührt.
 
(2) Sämtliche im Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils bei Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
 
 
3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages / Aufrechnung und Zurückbehaltung
 
(1) Mit der Abnahme der Reparatur ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.  
 
(2) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dies gilt nicht, soweit wir nachweisen, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.  
 
4. Frist für die Durchführung der Reparatur  
 
(1) Leistungsfristen beginnen nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind Sie verlängern sich angemessen, wenn sich der ursprünglich vereinbarte Arbeitsumfang nachträglich erhöht.  
 
(2) Treten Ereignisse Höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Leistungsgarantie übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
 
(3) Ist ein Liefer-/Leistungstermin oder eine Liefer-/ Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziff. (1) der vereinbarte Liefer-/Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer-/Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden,
insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Regelung  gilt entsprechend, wenn aus den in Ziff. (2) genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer-/Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.  
 
 
5. Abnahme der Reparatur und Montage
 
(1) Die Fertigstellung einer Reparatur oder Montage werden wir dem Kunden zum Beispiel durch Zusendung der Rechnung mitteilen. Die Abnahme hat binnen einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen.  
 
Die Abnahme mit Motorenprüfstandslauf hat innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der vorgenannten Fertigstellungsnachricht beim Kunden zu erfolgen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag/Sonntag oder Feiertag, hat die Abnahme ab dem darauffolgenden ersten Werktag zu erfolgen.
 
(2) Die Abnahme erfolgt mangels anderer Vereinbarungen dort, wo die vertragsgegenständliche Arbeit vertragsgemäß von uns durchgeführt worden ist.  
 
(3) Ist die Reparatur und/oder Montage nicht bei Abnahme durch den Kunden beanstandet worden, so gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.  
 
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk bzw. unsere Leistung nicht innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
 
(4) Ist die Abnahme/Abholung durch den Kunden nicht fristgemäß erfolgt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden die anfallenden Lagerkosten zu berechnen.  Für Boote, Getriebe und Motoren wird ein Standgeld in Höhe von 1,00€ pro m² und Tag berechnet.
 
 
6. Gefahrtragung und Transport  
 
(1) Der Hin- und Rücktransport des Reparatur-gegenstandes ist, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, Sache des Kunden, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.  
 
(2) Wird vertraglich der Transport vom Kunden und nicht von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt.  
 
 
7. Eigentum-, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht  
 
(1) Das Eigentum an den in den Reparatur-/Montagegegenstand eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur restlosen Bezahlung aller Aufträge aus der Geschäftsbeziehung bei uns.  
 
(2) Bei einer Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile mit anderen Gegenständen des Kunden überträgt dieser uns das Miteigentum in Höhe des Rechnungsendbetrages zzgl. Mehrwertsteuer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verpflichtet sich, diese unentgeltlich für uns zu verwahren. Soweit eine Verarbeitung stattfindet, geschieht diese stets für uns.  
 
(3) Ein bestehender Eigentumsvorbehalt erstreckt sich zur Sicherung aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden herrühren, einschließlich der künftig anstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Verbindlichkeiten des Kunden um mehr als 10%, sind wir  auf Verlangen des Kunden verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben. 

(4) Wir können an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die geschuldete Vergütung gem. Abschnitt 3 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen unsererseits an den Kunden vollständig erfolgt sind.  
 
(5) Uns steht an dem Reparatur- und/oder Montagegegenstand ein Pfandrecht zu. Machen wir von unserem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so werden wir die Pfandverwertung dem Kunden androhen und ihn hiervon rechtzeitig benachrichtigen.  
 
(6) Der Kunde tritt hiermit, soweit er nicht Eigentümer des zu reparierenden Gegenstandes/Produktes ist, seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung (Anwartschaftsrecht) an uns zur Sicherung der vertragsgegenständlichen Vergütungsforderung ab. Das Anwartschaftsrecht dient im Rahmen von Abs. 1 der Sicherung unserer Forderungen.  
 
 
8. Gewährleistung und Haftung  
 
(1) Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit für den Kunden und – auch bei mündlicher oder telefonischer Vorabmeldung – schriftlich mitzuteilen und zu bezeichnen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung schuldhaft, sind Ansprüche gegen uns wegen der Pflichtverletzung aufgrund mangelhafter Leistung ausgeschlossen.
 
(2) Für Sach-Mängel unserer Leistung leisten wir - soweit nicht schriftlich oder in Textform ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist - über einen Zeitraum von 12 Monaten Gewähr, gerechnet vom Tage der Abnahme an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns, oder wenn im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) eine längere Frist gesetzlich festgelegt ist. § 305b BGB (der Vorrang der Individualabrede in mündlicher, textlicher oder schriftlicher Form) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
 
(3) Behauptet der Kunde eine Schlechtleistung, so hat er uns binnen 14 Kalendertagen nach Zugang dieser Behauptung die Gelegenheit zu einer Prüfung des Vorwurfes an dem Reparatur- und/oder Montagegegenstand an unserem Sitz zu geben, andernfalls Ansprüche des Kunden wegen der gerügten Schlechtleistung nicht bestehen. Die Kosten und Gefahr des Transportes des Reparatur-/Montagegegenstandes zu unserem Sitz tragen wir, soweit sich der Vorwurf als begründet erweist, andernfalls der Kunde.
 
(4) Unsere Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die darauf zurückzuführen sind,  dass vom Mangel betroffene Teile vom Kunden oder von Dritten geändert oder bearbeitet worden sind und der Mangel hierauf beruht. Gleiches gilt dann, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt oder gebrauchte Teile eingebaut werden und der Mangel hierauf beruht.  
 
(5) Wir haften vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, weder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis noch aus unerlaubten Handlungen.
 
(6) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie: - für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; - für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. - im Falle der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; - im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; - soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsergebnisses oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben; - bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
 
(7) Im Falle, dass uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. (6 ), dort 1., 3., 4., 5. und 6. Spiegelstrich vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
 
(8) Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall bei auftragsgegenständlichen Reparatur- oder Montagearbeiten begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 300.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer unerlaubten Handlung oder einer ausdrücklichen, zusätzlichen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
 
(9) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. (6) bis (8) gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer  leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmern.   
 
 
(10) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
 
9. Abrechnung der Reparatur / Montage  
 
(1) Die Berechnung der Stundensätze als Vergütung erfolgt mangels anderer Vereinbarung nach unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen jeweiligen Preisliste, soweit wir dem Kunden vor Vertragsschluss die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme eingeräumt haben.  
 
Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder -beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Wechselkursschwankungen und/oder Währungsregularien, und/oder öffentliche Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen  und wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen. § 315 III BGB (Recht zur gerichtlichen Überprüfung unserer Preiserhöhung) bleibt unberührt. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostensenkung durch die Steigerung anderer der vorgenannten ausgeglichen wird, werden wir diese Kostensenkung im Rahmen einer Preissenkung weitergeben.
 
(2) Erfolgt die An- und Abfahrt mit firmeneigenen Kraftfahrzeugen (Kundendienstwagen) oder werden eigene Fahrzeuge vom Montagepersonal benutzt, so werden Kilometersätze gem. unserer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste berechnet, soweit wir dem Kunden vor Vertragsschluss die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme eingeräumt haben.
 
 
10. Mitwirkungspflichten des Kunden  
 
Der Kunde hat unaufgefordert, unentgeltlich und zeitgerecht (i) alle erforderlichen sonstigen Mitwirkungshandlungen aus seiner Sphäre zu erbringen und uns (ii) die notwendigen Informationen vollständig und zutreffend zu geben, damit wir die ihm gegenüber geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbringen können.
 
 
11. Erfüllungsort / Rechtwahl
 
(1) Erfüllungsort ist mangels abweichender Vereinbarungen mit dem Kunden unser Firmensitz.
 
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland,  unter Ausschluss des internationalen Kollisionsrechtes, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).  
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Reparaturen

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine Durchschrift des Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren die Parteien, dass die Regelung in Abschnitt VIII. Sachmangel, Ziffer 3 der Reparaturbedingungen wie folgt ergänzt wird:

3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursacht worden sind. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebs- angehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

 

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.